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Einkommensteuer,Einkünfte aus Kapitalvermögen,Zufluss

Meine Mandanten (A + B/natürliche Person) sind GmbH-Geschäftsführer, zu je 50 % beteiligt an der AB-GmbH. Die AB-GmbH hält eine Beteiligung zu 100 % an der C-GmbH. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses nahmen beide Gesellschafter (A + B) ein privates Darlehen auf, welches in die AB-GmbH und von dieser in die C-GmbH geleitet würde. Die Rückzahlungen erfolgten entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag. Aufgrund weiterer Liquiditätsengpässe wurden die Rückzahlungen der C-GmbH an die AB-GmbH und von der AB-GmbH an die Gesellschafter eingestellt. Die Gesellschafter A + B mussten die Darlehen aber begleichen. Zinsen wurden als Aufwand in der C-GmbH und AB-GmbH gebucht, in der AB-GmbH zusätzlich ein Zinsertrag, da ja Anspruch gegen die C-GmbH. Nun scheinen die Rückzahlungen der Darlehen uneinbringlich zu werden. Fragen: 1. Müssen die nicht gezahlten Zinsen bei den Gesellschaftern A + B als Kapitaleinkünfte in der privaten Veranlagung erklärt werden? 2. Wie ist nach der Uneinbringlichkeit auf Seiten der GmbH und Gesellschafter zu verfahren? 3. Sollte es zur Versteuerung bei den Gesellschaftern kommen, wäre der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungsteuer maßgeblich?
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