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Verlustverrechnung,Kapitalvermögen,Krypto

Mein Mandant (unbeschr. einkommensteuerpfl. und Einzelveranlagung) hat seit Jahren ein Online-Depot bei F, wobei es in der Vergangenheit zu realisierten Verlusten (Aufnahme im Verlustverrechnungstopf) und noch nicht realisierten Verlusten (wertlose Aktien im Depot) kam. Dieses Jahr liefen die Aktiengeschäfte eigentlich gut, sodass er den geführten Verlustverrechnungstopf ausgleichen konnte. Der FSA ist ebenfalls ausgeschöpft und gegenwärtig hat er ca. 600 € an Kapitalertragsteuer an das FA abgeführt. Wie oben erwähnt, liefen die „Geschäfte“ in der Vergangenheit nicht immer gut, sodass er auch noch ein paar „Leichen“ im Depot hat. Es handelt sich hierbei um Aktien von drei Unternehmen, die aber zwischenzeitlich von der Börse verschwunden sind (delisted). Folgende Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang: 1. Ein Aktienpaket hat er im Jahr 2008 gekauft, also vor der Steuerreform im Jahr 2009. Dieses Aktienpaket hat er bereits ausbuchen lassen, da diese Verluste m. E. steuerlich unbeachtlich sind. Frage: Ist diese Einschätzung richtig? 2. Zwei weitere Aktienpakete hält er noch. Eines hat er in den Jahren 2010/2012 und ein weiteres im Jahr 2014 erworben, also nach der Steuerreform. Hinweis: Beide Unternehmen gibt es noch, werden aber nicht mehr an der Börse gehandelt! Jetzt hegt er die Überlegung, diese beiden Aktien wertlos aus seinem Depot ausbuchen zu lassen, um das mit den realisierten Gewinnen gegenzurechnen. Frage: Werden diese Verluste im Zuge einer Wertlosausbuchung vom FA vollumfänglich auch als steuerrelevante Verluste anerkannt, und wie erfolgt die Verrechnung? Frage: Übernimmt beispielsweise mein Onlinebroker F die Verluste automatisch in den Verlustverrechnungstopf oder wird der Verlust lediglich auf der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt? Frage: Was geschieht mit den „übrig gebliebenen Verlusten“? Er würde beispielsweise aus den Wertlosausbuchungen Verluste von 3.000 € erzielen, was mit den bereits abgeführten 600 € an Kapitalertragsteuer verrechnet werden kann. Was geschieht mit den „übrigen“ 2.400 €? Wie werden diese steuerlich berücksichtigt? 3. Im Weiteren hat er mit Kryptowährungen einen nicht unerheblichen Gewinn erzielen können. Bei den großen Währungen wie Bitcoin und Etherium hat er die Haltefrist von weit über einen Jahr abgewartet, sodass hier nach meiner Einschätzung keine Steuern abzuführen sind. Dann hat er noch Gewinne durch den unterjährigen Handel mit anderen Kryptowährungen erzielt. Meiner Ansicht nach werden diese Gewinne mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz besteuert. Jetzt habe ich etwas von einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem BVerfG (Beschl. v. 17.11.2020, VIII R 11/18) gelesen, was sich im Kern um die Verfassungsmäßigkeit von Verrechnungen von Aktienveräußerungsverlusten mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen beschäftigt. Frage: Kann man in diesem Zusammenhang beim FA die Aussetzung der Steuerbelastung für die Gewinnerzielung aus dem unterjährigen Kryptohandel beantragen, bis eine Entscheidung in diesem Verfahren ergangen ist? Frage: Müsste in diesem Zusammenhang eine Verlustbescheinigung beim Onlinebroker beantragt werden (bis 15.12.2021), damit eine Verrechnung von den Aktienverlusten mit seinen anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Kryptohandel) erfolgen kann? Oder kommt er aus der Besteuerung des Kryptohandels gar nicht heraus?
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