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Lebensversicherung,Abgeltungsteuer,Werbungskostenabzug

Unser Mandant hat 2008 eine fondgebundene LV abgeschlossen (Laufzeit über zwölf Jahre und Auszahlung nach dem 60 Lj.). Die Versteuerung wäre dementsprechend nach § 20 (1) Nr. 6 EStG mit der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Die Einzahlung erfolgte als Einmalbetrag 2008, finanziert wurde dieser Einmalbetrag durch ein Darlehen, die Zinsen für das Darlehen wurden vierteljährlich beglichen. Nach § 32d (2) Nr. 2 EStG gilt für diese Erträge nicht die Abgeltungsteuer. Bei Einkünften i. S. des § 20 EStG ist der Werbungskostenabzug normalerweise begrenzt auf die 801 € Pauschbetrag. Daher die Frage: Gibt es eine Öffnungsklausel, dass, wenn die Abgeltungsteuer nicht zum Zuge kommt, die tatsächlichen Werbungskosten (hier die Zinsen des Darlehens) angesetzt werden können? Der Wegfall des Werbungskostenabzugs wurde damals ja damit begründet, dass die Steuersätze von 45 % auf 25 % gesenkt wurden. Wenn jetzt die LV-Auszahlung mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden muss, ist das natürlich nicht im Sinne des ursprünglichen Gesetzgebers.
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