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vorweggenommen,Werbungskosten,Beteiligung

Der Mandant ist mit Wirkung zum 01.01.2021 an einer GmbH zu 50 % beteiligt. Zur Finanzierung des Kaufpreises für diesen Geschäftsanteil hat er im Jahr 2020 ein Darlehen aufgenommen und auch schon im Jahr 2020 Zinsaufwendungen gehabt. Das FA versagt die Anerkennung der Zinsen im Jahr 2020 mit der Begründung, dass er im Jahr 2020 noch nicht beteiligt war, und § 32d (2) Nr. 3 EStG setzt eine solche Beteiligung voraus. Hat das FA recht oder können die Zinsen als vorweggenommene Aufwendungen abgezogen werden?
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