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Insolvenz,Darlehensverlust,Nachträgliche Anschaffungskosten

Die Brüder Michael und Markus waren zu je 50 % Gesellschafter der G. Holding GmbH. Diese wiederum war zu 100 % Gesellschafter der ED GmbH. Geschäftsführer waren zunächst beide Brüder. Markus ist am 10.07.2020 als Gf. ausgeschieden, Michael am 09.10.2020. Ab diesem Zeitpunkt wurde ein Fremd-Geschäftsführer eingesetzt. Für die beiden Gesellschaften wurde im November 2020 Insolvenz beantragt, am 24.11.2020 wurde die ED GmbH vom Amtsgericht Hannover aufgelöst, am 17.06.2021 wurde die G. Holding GmbH vom Amtsgericht aufgelöst, das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Die GmbHs sind sehr kurzfristig durch die erheblichen Umsatzrückgänge (von April 2020 198.000 € auf 40.000 € im Oktober) in der Corona-Krise in die Zahlungsunfähigkeit geraten. Zum Zeitpunkt der Auflösung hatten die Gesellschafter an die GmbH folgende Forderungen: 1. Michael a. Gegenüber ED GmbH – Darlehenskonto #0658: 114.770,66 €, resultierend aus der Ablösung von Darlehen der Gesellschaft bei der Sparkasse Hannover (ca. 65.000 €) und Teilkaufpreiszahlung der Firmenimmobilie (ca. 50.000 €) im Jahr 2018. b. Gegenüber G. Holding GmbH – Verrechnungskonto #1665: 5.376,15 € aus Gesellschafter-Darlehen im Jahr 2015. – Darlehenskonto #1709: 146.000 € aus Darlehen aus August bis Dezember 2018 (91.000 €), Januar 2019 (35.000 €) und September 2019 (20.000 €) 2. Markus a. Gegenüber ED GmbH – Darlehenskonto #0657: 46.770,67 € – Darlehenskonto #0658: 114.770,66 €, resultierend aus der Ablösung von Darlehen der Gesellschaft bei der Sparkasse Hannover (ca. 65.000 €) und Teilkaufpreiszahlung der Firmenimmobilie (ca. 50.000 €) im Jahr 2018. September 2018: –114.770,66 € Darlehen an GmbH Oktober 2019: –200.000 € Darlehen an die GmbH November 2019: +238.000 € Verkauf Anlagevermögen Mai 2020: +30.000 € Überweisungen GmbH an Gesellschafter b. Gegenüber G. Holding GmbH – Verrechnungskonto #1666: 5.376,15 € aus Gesellschafter-Darlehen im Jahr 2015. – Darlehenskonto #1710: 146.000 € aus Darlehen aus August bis Dezember 2018 (91.000 €), Januar 2019 (35.000 €) und September 2019 (20.000 €) Meine Fragen zu diesem Sachverhalt: 1. Können die Ausfälle der Darlehen an die Gesellschaften als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 Absatz 2a EStG im Jahr 2020 geltend gemacht werden (Veräußerungsverlust)? 2. Wie sind die ausgefallenen Forderungen gegebenenfalls zu bewerten? 
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