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Schwarze Fonds,Veräußerungsgewinn,Investmentfonds

Nach § 6 (1) InvStG gilt: Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Der Zwischengewinn ergibt sich nach § 5 Abs. 3 InvStG. Um die Erträge aus einem „schwarzen“ Investmentfonds richtig zu ermitteln, hier einige Beispiele zur Klarstellung, um zu prüfen, ob ich die Vorschriften richtig anwende: 1) Thesaurierender Fonds Rücknahmepreis am 01.01. = 100.000 €, am 31.12. = 107.000 € 70 % vom Mehrbetrag (7.000 € x 70 %) = 4.900 € mindestens 6 % von 107.000 € = 6.420 € = steuerpflichtiger Betrag 2) Fonds mit Ausschüttung (Rücknahmepreise wie 1) Ausschüttung = 2.500 € 70 % des Mehrbetrags + 6.420 € zusammen – steuerpflichtiger Betrag 8.920 € 3) Thesaurierender Fonds (zu 1) wird im Folgejahr verkauft Verkaufserlös = 110.000 € Zwischengewinn nach § 5 (3) InvStG 6 % = 6.600 € Im Vorjahr bereits versteuert ./. 6.420 € Zwischensumme 180 € Differenz a) Anschaffung (nach 2018) – Verkauf 10.000 €* zu versteuern 10.180 € * = ist § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden? Differenz b) Anschaffung vor 2019: 0 € Wenn bei einem thesaurierenden Investmentfonds die Differenz zwischen Kaufpreis (2010) und Verkaufspreis (2016) z.B. 25.000 € beträgt, die aufgelaufene, steuerpflichtige Summe nach § 6 InvStG 30.000 € beträgt (bis 2015), entstehen dann negative Kapitaleinkünfte?
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