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§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6,Rückkehr zum Abgeltungsteuersatz,Rechtsfolgen eines Widerrufs

Der Mandant ist an einer GmbH zu 79,4 % beteiligt. Für die Ausschüttungen der GmbH wurde letztmals 2019 der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer gestellt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Im Jahr 2021 waren insbesondere die Ausschüttungen der GmbH im Vergleich zu den Vorjahren höher, so dass die Nutzung der Abgeltungsteuer für diese Kapitalerträge günstiger geworden ist. Wenn der Antrag im Jahr 2021 erstmalig widerrufen wird, ist dies endgültig, § 32d Abs. Nr. 3 S. 6 EStG? Oder kann jedes Jahr wieder neu entschieden werden? Es ist nicht absehbar, wie hoch die nächsten Jahre die Ausschüttungen bei gleichen anderen Einkünften sich entwickeln werden.
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