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Darlehensverzicht,§ 17 Abs. 2a EStG,§ 20 Abs. 8 EStG

Unsere Mandantin ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH und hat dieser ein Darlehen gewährt. Zum 31.12.2020 valutierte das Darlehen mit ca. 142.000 €. Außer der Gesellschafterin gibt es noch einen weiteren Gläubiger. Der Ehemann der Gesellschafterin ist Geschäftsführer und hat Forderungen aus einem Darlehen i.H.v. ca. 95.000 € und Forderungen aus Gehalt i.H.v. ca. 40.000 €. Zu den Darlehen existieren qualifizierte Rangrücktrittserklärungen. Die Bilanz weist per 31.12.2020 einen nicht gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 269.000 € auf. Stille Reserven liegen nicht vor. Die Gesellschafterin möchte auf ihr Darlehen verzichten. Meiner Meinung nach führt das zu einer ertragswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Bilanz der GmbH. Da die GmbH bilanziell überschuldet ist und mangels stiller Reserven auch wirtschaftlich überschuldet, müsste der Teilwert des Darlehens 0 € betragen. Somit käme keine Kürzung des Darlehensverzichts im Rahmen der KSt-Erklärung in Betracht (FG Hamburg vom 12.2.2014, 6 K 203/11). Auf Seiten der Einkommensteuer der Gesellschafterin müsste der Verzicht meiner Meinung nach zu einem zu berücksichtigenden Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen führen, und zwar in Höhe des Nominalbetrags der Forderung, auf die verzichtet wurde, unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, mithin 142.000 € x 60 % = 85.200 €. Kommen Sie zu den gleichen Schlussfolgerungen?
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