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Kapitalvermögen,Verlustverrechnungsverbot

Mein Mandant hat eine Lebensversicherung – Vertrag nach 2004 abgeschlossen – vorzeitig gekündigt und daraus einen Verlust. Die Versicherungsgesellschaft hat folgende Steuerbescheinigung ausgestellt: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG (ohne Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Dieser Verlust wurde in der Steuererklärung geltend gemacht, vom Finanzamt aber bei der Veranlagung nicht berücksichtigt mit der Begründung: Eine Berücksichtigung ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt. Nun die Rückantwort des Finanzamts: Der Verlust aus dem Rückkauf der LV nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ist steuerlich zu berücksichtigen. Hierbei ist allerdings § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beachten. Demnach wirkt sich der Verlust steuerlich nicht aus, da keine zusätzlichen Kapitalerträge erklärt wurden, mit denen der Verlust verrechnet werden kann.
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