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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG,§ 32d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG,Darlehensverkauf

Unser Mandant V ist an der P GmbH zu 50 % beteiligt. Die P GmbH hat einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von ca. 500.000 €. V hatte der P GmbH ein Darlehen i.H.v. 101.000 € gewährt. Das im Wert geminderte Darlehen wurde am 02.05.2019 von V an seine Ehefrau E für 1.000 € veräußert. Unsere Auffassung ist wie folgt: Der Veräußerungsverlust darf nach § 20 Abs. 6 EStG grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Hier findet jedoch die Regelung des § 32d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Anwendung, wonach die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG gilt, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG finden insoweit weder das Verlustverrechnungsverbot nach § 20 Abs. 6 EStG noch der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG Anwendung. Demzufolge wurde der Verlust im Rahmen der Steuererklärung 2019 mit dem Ziel einer 100%igen Verlustverrechnung mit anderen Einkünften angegeben. Die Finanzverwaltung teilt nun diese Auffassung nicht und hat lediglich einen Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt. Begründung der Finanzverwaltung: „Steuerliche Behandlung aus dem Verkauf einer Darlehensforderung: Der Verlust aus dem Verkauf einer Darlehensforderung ist nicht ausgleichsfähig und kann mit keinen anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. Der Anwendung des § 32d Abs 2 Nr. 1b EStG steht entgegen, dass dieser eine Zahlung durch die Kapitalgesellschaft verlangt. Einnahmen von Dritten sind damit vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Zudem ist Zweck dieser Vorschrift die Verhinderung einer Ausnutzung der Steuersatzunterscheide zwischen dem Steuersatzniveau auf Gesellschafterebene und Gesellschaftsebene. Wenn auf Ebene der Gesellschaft kein korrespondierender Ertrag erzielt wird, kommen derartige Steuersatzunterschiede gerade nicht zum Tragen." Wir bitten Sie um Mitteilung, ob Sie unsere Auffassung oder die Auffassung des Finanzamts teilen. 
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