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Veräußerung,Gesellschaftsanteile,§ 20 EStG

Mein Mandant war von 2002 bis 2016 Geschäftsführer einer Start-up-GmbH. An dieser GmbH war er mit 0,9 % beteiligt. Hauptgesellschafter war ein Investmentfonds, der ca. 90 % der Anteile hielt. Bei erfolgreichem Geschäftsverlauf bzw. -entwicklung sollte diese GmbH in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft eingebracht werden, um sie dann weiterzuverkaufen. Im Jahr 2013 wurde diese Aktiengesellschaft gegründet. Mein Mandant erhielt Aktien, mit denen er zu 0,13 % am Grundkapital der AG beteiligt wurde. Ca. 99 % der Aktionäre sind keine Angestellten bei der AG. Gleichzeitig erhielt mein Mandant einen Vorstandsposten bei dieser Aktiengesellschaft. Im Vorstandsdienstvertrag gibt es keinerlei Vereinbarungen zum angestrebten Verkauf. Vereinbarte Bonuszahlungen bezogen sich nur auf den normalen Geschäftsverlauf. In den Jahren 2010–2014 erwarb mein Mandant als Gesellschafter der GmbH weitere Aktienoptionen bei einem potentiellen Verkauf. Zum 31.12.2016 wurde dann die Aktiengesellschaft an eine andere Aktiengesellschaft verkauft. Mein Mandant hatte durch den Verkauf verschiedene Einkunftsquellen, die jetzt steuerlich einzuordnen sind. 1. Mein Mandant schloss mit dem Hauptinvestor im Jahr 2016 eine Vereinbarung, dass er bei dem Verkauf der Gesellschaft einen Exit-Bonus in Höhe von 3 Mio. € erhält. Mein Mandant musste sich seinerseits dazu verpflichten, den ausgehandelten Kaufpreis der Aktien zu akzeptieren und seine Anteile auf jeden Fall auch mitzuverkaufen. Der Hauptgesellschafter (Investmentfonds) wollte somit sichergestellt haben, dass alle Kleinaktionäre mitverkaufen (war Bedingung des Käufers). Zufluss des Geldes im Jahr 2017. 2. Mein Mandant verkaufte zum 31.12.2016 dann an den Käufer sowohl seine Aktien aus dem Jahr 2013 als auch seine Aktienoptionen auf weitere Anteile für 1 Mio. €. Zufluss des Geldes im Jahr 2017. 3. Alle Aktionäre erhielten mit dem Verkaufsvertrag ein Nachbesserungsangebot für den Fall, dass vereinbarte Meilensteine erreicht werden. Daraus erhielt mein Mandant im Jahr 2019 vom Käufer im Jahr 2019 einmalig 500.000 €. Mein Mandant hat im Jahr 2017 (Bescheid kam im Jahr 2018) 4 Mio. € und im Jahr 2019 (Bescheid im Jahr 2020 ergangen) 500.000 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und im Rahmen der Veranlagung die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Soli gezahlt. Am 28.12.2021 (drei Tage vor Fristablauf 2016) erhält mein Mandant geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2019. Das Finanzamt korrigiert damit die Bescheide 2017 und 2019 mit den erklärten Kapitaleinkünften und korrigiert den Bescheid von 2016 nach § 175 AO (neue Tatsache; obwohl der Vorgang im Jahr 2018 dem Finanzamt erklärt wurde) in der Weise, dass die Einkünfte von 4,5 Mio. € Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG im Jahr 2016 darstellen. Das Finanzamt begründet dies mit der Tätigkeit meines Mandanten als Vorstandsmitglied. Jedoch sind aus meiner Sicht keine der oben genannten drei Einkunftsquellen auf die Position oder Tätigkeit meines Mandanten als Vorstandsmitglied zurückzuführen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden keine der oben gennannten Verträge geschlossen, sondern es wurden Regelungen sowohl zwischen allen Investoren als auch mit dem Käufer der Aktiengesellschaft getroffen. Wie sind aus Ihrer Sicht die drei verschiedenen Zahlungen zu qualifizieren bzw. welcher Einkunftsart sind diese Einkünfte zu welchem Zeitpunkt zuzurechnen?
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