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Einkommensteuer,Einkünfte aus Kapitalvermögen,vGA

Wir haben eine GmbH als Mandanten übernommen, in der der bisherige, zum 31.12.2020 ausgeschiedene Geschäftsführer, der gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter war, durch jahrzehntelange Entnahmen ein erhebliches Verrechnungskonto als Darlehenskonto aufgebaut hat. Die Geschäftsanteile wurden kostenlos seinem Sohn übertragen, der gleichzeitig der neue Geschäftsführer ab 2021 wurde. Von diesem wurden wir beauftragt, die Bilanz per 31.12.2020 zu erstellen. Irgendwelche vertraglichen Regelungen zu diesem Darlehenskonto bestehen offensichtlich nicht, so dass wir davon ausgehen, dass es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen für den gesamten Zeitraum handelt. Das Finanzamt hat diesen offensichtlichen Sachverhalt bisher beanstandungslos hingenommen. Der bisherige Geschäftsführer ist inzwischen dement und mittellos. Weiteres Vermögen als die GmbH-Anteile war bei dem Altgesellschafter nie vorhanden. Die Firma ist nicht überschuldet, da ein das Darlehenskonto übersteigendes Gewinnvortragskonto besteht. Die Forderung gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer ist damit u.E. von Anfang an wertlos und handelsrechtlich auszubuchen, steuerrechtlich ist dieser Sachverhalt außerbilanziell nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu korrigieren. Frage: Wie verhält es sich mit den nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuern und auf der Gegenseite mit den Einkommensteuern des Altgeschäftsführers und seiner Ehefrau?
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