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Quellensteuer,Anrechnung,Schweiz

Meine Mandantin ist als natürliche Person mit einzigem Wohnsitz in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in D nach § 1 Abs. 1 EStG. Sie besitzt in der Schweiz ein Depot. Mir liegt der Steuerreport nach deutschem Recht des Kreditinstituts vor. Demnach erzielt sie im Jahr 2020 Erträge aus sonstigen Investmentfonds (hier Ausschüttungen nach § 2 Abs. InvStG) in Höhe von 1.521 €. Zudem wurden anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern in Höhe von 183,74 € bescheinigt. Diese stammen laut Einzelaufstellung aus der Ausschüttung eines Fonds mit Ursprungsland Schweiz (15 % der Ausschüttung). Bei den anderen Fondsausschüttungen wurden keine Quellensteuer einbehalten. Die Einkommensteuerpflicht in D erstreckt sich auf alle inländischen und ausländischen Einkünfte (Welteinkommensprinzip). Bei ausländischen Einkünften sind die entsprechenden DBA-Regelungen zu beachten. Die Einkommensteuer errechnet sich nach § 2 EStG. Nach Art. 10 DBA Schweiz i.V.m. § 20 EStG muss meine Mandantin also die o.g. Fondserträge in D versteuern. Für 2020 ergibt sich, dass die tarifliche Besteuerung günstiger ist. Wird dabei dann die anrechenbare Steuer in voller Höhe angerechnet nach § 32d Abs. 5 EStG mit Begrenzung von § 32d Abs. 6 EStG (auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer)? Oder kann diese gar nicht angerechnet werden bzw. ist die Anrechnung bereits im Vorfeld zu kürzen (DBA)?
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