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Forderungsverkauf,Gewinn,Besteuerung

Außerhalb seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hat der Steuerpflichtige einmalig uneinbringliche Forderungen gekauft und nach fünf Jahren in voller Höhe vom Schuldner bezahlt bekommen. Der Gewinn daraus müsste doch steuerfrei sein gemäß § 23 EStG, oder fällt das unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG?
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