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Vertrag,Überobligatorium,Auszahlung

Unser Mandant DR ist seit 17.06.1991 als Grenzgänger in der Schweiz tätig. Im Jahr 2007 wurde ihm für den Erwerb einer Eigentumswohnung ein Vorbezug aus der Pensionskasse i.H.v. 230.000 CHF ausgezahlt. Das Vorsorgeguthaben war damit vollständig aufgebraucht, das Guthaben in der Pensionskasse war auf 0 CHF gesunken. Durch die fortwährende Tätigkeit in der Schweiz wurde aber weiter in die Pensionskasse eingezahlt, das Guthaben stieg kontinuierlich an. Mitte des Jahres 2022 ist das endgültige Verlassen der Schweiz geplant. Hier besteht die Möglichkeit, sich das Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen. Da die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann DR sich lediglich den überobligatorischen Teil des PK-Guthabens auszahlen lassen. Das Obligatorium bliebe bis zum Renteneintritt auf dem Freizügigkeitskonto stehen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Auszahlung des Überobligatoriums gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfrei (Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung vor dem 01.01.2005 und laufende Beitragszahlung über mindestens fünf Jahre). Frage: Ist die Auszahlung des vollständigen Pensionskassenguthabens im Jahr 2007 schädlich für die Steuerfreiheit der künftigen Auszahlung des Überobligatoriums?
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