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§§ 230 ff. HGB,§ 20 EStG,Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen

Die A-GmbH hat Verträge über (typisch) stille Beteiligungen abgeschlossen, welche beim Empfänger zu Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG führen. Diese Verträge wurden zum Teil mit Gesellschaftern der A-GmbH geschlossen und zum Teil mit fremden Dritten. Kapitalertragsteuer wurde von der A-GmbH von den vereinbarten und quartalsweise fälligen Zinsen einbehalten i.S.d. § 43 Absatz 1 Nr. 3 EStG und an das Finanzamt abgeführt (quartalsweise Erstellung von Kapitalertrag-Steueranmeldungen). Die Gläubiger haben von der A-GmbH eine Steuerbescheinigung erhalten, auf welcher die zugeflossenen Kapitalerträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer bescheinigt wurde im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 4 EStG. Nunmehr wurde festgestellt (im Rahmen der Bilanzerstellung), dass die Verträge über die stille Beteiligung bereits gekündigt waren (zu Beginn des Wirtschaftsjahres) und der Rückzahlungsbetrag (Einlage) jedoch gestundet wurde. Dafür wurden Stundungsvereinbarungen geschlossen und Zinsen bezahlt. Fragen: 1) Nach unserem Verständnis handelt es sich durch die Kündigung der Verträge über stille Beteiligung und Abschluss von Stundungsvereinbarungen nunmehr nicht mehr um Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 4 EStG, sondern um Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, für die kein Kapitalertragsteuereinbehalt mehr vorzunehmen gewesen wäre und folglich keine Kapitalertragsteueranmeldung durch die A-GmbH erfolgen müsste. Korrekt? (Die A-GmbH ist kein Finanzdienstleistungsinstitut oder Ähnliches.) 2) Was passiert mit der bereits an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragsteuer durch die A-GmbH? Müssen die Kapitalertragsteueranmeldungen berichtigt und die einbehaltene Kapitalertragsteuer durch die A-GmbH an die Gläubiger zurückgezahlt werden, oder genügt eine Meldung an deren (Wohnsitz-)Finanzamt? (Die Gläubiger der Kapitalerträge haben des Weiteren Steuerbescheinigungen erhalten und sicher auch bereits ihre Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr erstellt.) 3) Da auch Gesellschafter der A-GmbH solche Verträge haben, die zum Teil mit mehr als 10 % an der A-GmbH beteiligt sind, erfolgt ja die Besteuerung nicht mit dem gesonderten Steuertarif von 25 % i.S. des § 32d Absatz 1 EStG, sondern mit dem individuellen Steuersatz gemäß § 32d Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Aber dies trifft ja für die Verträge über stille Beteiligung bei Anteilseignern über 10 % genauso zu, und folglich sollten dann im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners die „richtigen Schlüsse“ gezogen worden sein/gezogen werden und die Versteuerung individuell mit dem persönlichen Steuersatz vorgenommen werden (analog bei offenen Gewinnausschüttungen; da wird ja auch der Kapitalertragsteuereinbehalt vorerst mit 25 % vorgenommen und im Rahmen der Veranlagung ggf. korrigiert). Insoweit sehe ich keine Gefahr, dass ggf. zu niedrig besteuert wurde, oder? Zumal ja bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kein Kapitalertragsteuereinbehalt hätte vorgenommen werden müssen und die Besteuerung nur im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners erfolgen würde.
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