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Antrag,Besteuerung

Chronologie/Historie 1. Steuerpflichtige A und B (Gesellschafter-Geschäftsführer), beteiligt an GmbH zu 50 % mit jährlichen Gehalt 300.000 €. Reguläre und korrekte Ausschüttung im Jahr 2017 über 500.000 € jeweils mit Abführung KapESt zum Zeitpunkt der Ausschüttung und anschließender Veranlagung nach § 32d EStG in Erklärung 2017 (vom Finanzamt akzeptiert durch Erlass Steuerbescheid). 2. Spätere Betriebsprüfung GmbH – Feststellung verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei GmbH aufgrund zu hohen Gehalts für 2016–2018. Änderung Steuerbescheide bei GmbH. 3. Antragstellung nach § 32a KStG auf Änderung Steuerbescheide auf privater Ebene der Gesellschafter aufgrund vGA-Feststellung und damit Umqualifizierung der Einkünfte nach § 19 EStG zu Einkünften nach § 20 EStG in Höhe von 100.000 €. Zeitgleich mit Antrag nach § 32a KStG ebenfalls Antrag auf Teileinkünfteverfahren nach § 32d (2) Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG für die umqualifizierten Einkünfte und damit Anwendung Teileinkünfteverfahren auf die vGA. 4. FA ist dem gefolgt und hat geänderte ESt-Bescheide 2016–2018 mit Umqualifizierung der 100.000 € und Anwendung Teileinkünfteverfahren, siehe Punkt 3, erlassen. 5. Darüber hinaus hat das FA bei einem der Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren, welches für die festgestellte vGA beantragt wurde, auch nachträglich auf die regulären Ausschüttungen angewendet, so dass alle Ausschüttungen nachträglich nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wurden. Beim anderen Gesellschafter wurde das Teileinkünfteverfahren nur auf die nachträglich festgestellte vGA angewendet. Frage 1) Kann der gestellte Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahresn nach § 32d (2) Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG auf die vGA zurückgenommen werden, so dass die vGA der besonderen Besteuerung nach § 32d (1) EStG mit der Kapitalertragsteuer unterliegt? Frage 2) (Wenn keine nachträgliche Änderung/Rücknahme des Antrags möglich) FA hat identische Fälle unterschiedlich behandelt. Welche Variante ist korrekt? a) Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d (2) Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG wirkt sich nur auf die nachträglich festgestellte vGA aus. Ursprüngliche und bereits per Bescheid festgestellte Kapitaleinkünfte verbleiben bei der Besteuerung nach § 32d (1) EStG? b) Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d (2) Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG wirkt sich sowohl auf die nachträglich festgestellte vGA als auch auf die ursprünglichen Kapitaleinkünfte aus?
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