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Logisitikberater,Einkunftsart,§ 18 EStG

SV: Mandant hat in 2018 ein Gewerbe angemeldet. Beratende Funktion im Bereich Heavy Lifting und Transpot, sowie Schiffsumbauten und Verlängerungen. Sachverständiger im Bereich Schwertransport. Huberüste etc. in 20 gab es 2 Ummeldungen in 2021 eine Erweiterung Lieferung von Paketen und Produkten Es geht um 2021. Bisher wurde er als Gewerbe (inklusive Gewerbesteuerpflicht) geführt. -> als Einzelunternehmen Er hat aber in 2021 nur im ganz geringen Umfang Pakete als Amazonfahrer geliefert. (ca 1300 € von 124765,09 €) Den Rest hat in der Tätigkeit ausgeübt, die sich wie folgt beschreiben lässt: Seine Leistung lässt sich wie folgt beschrieben: Als Berater im Bereich der Schwertransporte ist es seine Aufgabe, Unternehmen bei der Optimierung ihrer Transport- und Logistikprozesse zu unterstützen. Er analysiert die bestehenden Abläufe, identifizieren Engpässe und ineffiziente Bereiche und entwickle dann maßgeschneiderte Kreative Lösungen, um diese zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise die Auswahl der geeigneten Transportmittel, Optimierung der Abläufe und die Implementierung von Technologien, sowie die Schulung der Mitarbeiter. Aufgrund seiner umfangreichen und 30 jährige Erfahrungen, berät er Kunden Weltweit Vorort und steht während der Projektdurchführung zur verfügung. Seine Dienstleistung sind speziell im Bereich des Heavylifting. Hierbei handelt es sich einen Sonderbereich im Transportwesen. Seine Bezahlung erfolgt auf einer Honorar Leistung die in einem Tagessatz vereinbart sind. Ich sehe somit das die Kriterien für den Status der Freiberuflichen Tätigkeiten gegeben sind. Es handelt sich um eine kreative und beratende Tätigkeit Die Dienstleistung ist speziell auf den Kunden abgestimmt Die Bezahlung erfolgt auf Honorarbasis Die nötigen Qualifikationen sind vorhanden Ich sehe ihn als Logistikberater und somit ist es eine Tätigkeit iS des §18 Abs 1 S 1 EstG. Das Finanzamt ist anderer Auffassung ( ich hänge eine Datei an) ____ Ich beabsichtige die Erlöse aufzusplitten und 2 EÜR abzugeben. Eine als Freiberufler und eine als Paktedienstleister. Dies wurde bisher in einer Buchführung gebucht und auch als ein Gewerbe behandelt. Sollte aber meines erachtens kein Grund für eine Ablehnung sein. Auch das es hie unter meinem Vorgänger eine andere Behandlung (als Gewerbe) gewählt hat sehe ich als unbeachtlich. Ich bitte hier kurz Stellung zu nehmen, betreffend der Änderung als Freiberufler.
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