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§ 18 EStG,§§ 11,4 Abs. 4 EStG,Sofortabzug einer Leasing-Sonderzahlung

Ich habe im Dezember 2015 einen Pkw geleast und eine Sonderzahlung in Höhe von 20.831,09 € geleistet. Diese habe ich in meiner Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu 100 % im Jahr 2015 als Betriebsausgabe angesetzt. Das Fahrzeug wurde im Jahr 2015 gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch zu 100 % betrieblich genutzt, im Jahr 2016 betrug die Privatnutzung 71,28 %. Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung die Sonderzahlung unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 03.09.2015 auf die Vertragsdauer von 36 Monaten verteilt und die Privatnutzung entsprechend (71,28 % von 6.943,70 €) erhöht und bei der ESt und USt angesetzt. Begründet wird dies vorwiegend mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Gleichbehandlung der Stpfl. mit Gewinnermittlung bzw. Betriebsvermögensvergleich. Gegen die im Einspruchsverfahren ergangenen Einspruchsentscheidungen (zur ESt und USt) habe ich am 13.03.2019 Klage beim FG Rheinland-Pfalz eingereicht. Aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim BFH ruhte das Verfahren bis Januar 2023. Das Finanzgericht sowie das beklagte Finanzamt sind der Auffassung, durch das BFH-Urteil vom 17.05.2022 (VIII R 26/20) sei auch vorliegender Fall entschieden. Der BFH hätte die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass Leasingsonderzahlungen zu den Gesamtaufwendungen eines Fahrzeugs zu rechnen sind und für Zwecke der Ermittlung der Gesamtkosten eine SVZ auch bei EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG periodengerecht auf die betroffenen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen sei. Dies diene auch dazu, eine im Ergebnis gleichheitsgerechte Entnahmebesteuerung unabhängig von der Art und Weise der Gewinnermittlung zu gewährleisten. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass auch dieses Urteil nicht anwendbar ist, da hier über die sog. Kostendeckelung entschieden wurde (meine Stellungnahme an das FG kann ich nachreichen; ein Dateianhang ist ja nicht möglich). Ich bitte um Prüfung, ob Sie mir weitere Argumente für meine Auffassung liefern können, die ich beim FG noch vorbringen kann. Eventuell gibt es ja auch weitere Rechtsprechung zu meinen Gunsten. Ich habe leider nichts dazu gefunden.
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