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§ 34 EStG,ermäßigte Besteuerung

Mein Mandant (über 55 Jahre) hat seine Praxis im Jahr 2021 veräußert. Er hat zuvor weder einen Freibetrag noch den halben Steuersatz in Anspruch genommen und seine Tätigkeit nach der Veräußerung eingestellt. Laut Vertrag hat er einen Veräußerungspreis in Höhe von 50.000 € vereinbart. Im Vertrag (Feb. 2021) steht, dass 5.000 € auf das Anlagevermögen (ohne Pkw) und 45.000 € auf den ideellen Wert entfallen. Teilzahlungen sollen zuerst den ideellen Wert und sodann auf das Anlagevermögen angerechnet werden. Es wurde bereits eine Teilzahlung am 14.05.2020 in Höhe von 25.000 € geleistet. Die Restzahlung wird am Tag der Praxisübergabe (April 2021) fällig. Der Veräußerungsgewinn ermittelte sich wie folgt: Veräußerungsgewinn 2021: Veräußerungspreis 50.000 € zzgl. Entnahme Pkw BV 20.000 € abzüglich Restbuchwerte Anlagevermögen 13.000 € ergibt einen Veräußerungs-/Aufgabegewinn in Höhe von 57.000 €. Da sich dieser über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, habe ich den Freibetrag aufgeteilt. Für 2020 ergab sich ein anteiliger Freibetrag in Höhe von ca. 19.500 € und ein zum halben Steuersatz zu versteuernder Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.500 €. Jetzt fragt das Finanzamt nach, aufgrund welcher Vereinbarung (Vorvertrag) die Teilzahlung auf den ideellen Wert geleistet wurde, und stellt auf den Veräußerungszeitpunkt ab, der erst im Jahr 2021 sei, und damit ist ein Freibetrag erst im Jahr 2021 zu gewähren. Als Begründung wird sich auf ein BFH-Urteil vom 28.11.2007 – X R 12/07 bezogen, wobei für den Veräußerungszeitpunkt ausschlaggebend ist, wann das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. Ich habe es als eine Kaufpreiszahlung über zwei Veranlagungszeiträume hinweg gesehen, der Verkäufer wollte einfach schon mal einen Abschlag, auch als Sicherheit, haben. Wie ist Ihre Einschätzung zu dem Sachverhalt?
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