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Freiberufler,Arzt,Heilpraktiker,Abgrenzung Gewerblichkeit

In meiner Anfrage geht es um die Qualifizierung der Einkünfte eines selbstständigen Arztes, der ausschließlich kosmetische Behandlungen durchführt. Mein Mandant ist nebenberuflich selbstständig und nimmt ausschließlich kosmetische Behandlungen (Schönheitsbehandlungen, wie das Entfernen von Falten, Lippen unterspritzen etc. vor). Gleichzeitig werden auch Zusatzprodukte im Rahmen der Tätigkeit veräußert. Die Veräußerung von Zusatzprodukten umfasst jedoch nur einen kleinen Umsatzanteil von ca. 3–5 % der Gesamtumsätze. Fraglich ist daher, ob diese Tätigkeit noch unter die selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG fällt oder ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG vorliegt.
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