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Veräußerung eines Praxisteilanteils gegen Raten,Wahlrecht auf Zuflussbesteuerung,Veräußerung von Mitunternehmeranteilen im Rahmen des Gewinnvorabmodells

Der Sachverhalt: Die Eheleute Drs. A & B betreiben eine Kleintierpraxis (KTP) und eine Hausapothekengesellschaft (Apo-Gft) in Gesellschafteridentität (Beteiligungsquote 50/50). Grund und Boden nebst Praxis-Gebäude befinden sich zu 100 % im Alleineigentum von A und damit in Ihrem Sonderbetriebsvermögen. Das Ziel: Anteilsübertragung von 30 %: A überträgt 10 % und B überträgt 20 % der jeweiligen Anteile an Dr. C. zum 01.01.2024. Anstelle der Zahlung eines Kaufpreises soll die jährliche Verteilung der Gewinne und Verluste auf die Partner in der Zeit vom 01.01.2024. bis zum 31.12.2028 abweichend von den Anteilsverhältnissen an der Gemeinschaftspraxis im Verhältnis von 85 % für die Dres. A & B und 15 % für Dr. C. erfolgen.. Ab dem 01.01.2029 erfolgt die jährliche Gewinn- und Verlustverteilung entsprechend dem Verhältnis der Anteile der Partner an der Gemeinschaftspraxis“. Die Fragen: 1) Ermittlung und Besteuerung des Veräußerungsgewinns (Ges. A+B über 55 Jahre), 2) Ist das „Wahlrecht vom Zuflussprinzip“ bei den Veräußerern anzuwenden; Zufluss anstelle der sofortigen Besteuerung? Alternative A1: Der Kaufpreis für einen 30 % Anteil der Praxis Drs. A & B beträgt 700.000,- €. Dieser ist von Dr. C in fünf gleichen Raten in Höhe von jeweils 140.000,- € bis zum 31.12. eines jeden Jahres ab dem Jahr 2024 bis einschließlich 2028 auf das Konto …. zu entrichten. Der Veräußerungsgewinn ist sofort im Jahr der Veräußerung zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn bei angemessener Verzinsung der Raten aus der Differenz zwischen der Summe der Kaufpreisraten und dem Buchwert des Kapitalkontos besteht. Sind die Raten unverzinslich, ist als Veräußerungspreis der abgezinste Kaufpreis anzusetzen; einer Abzinsung bedarf es nur dann nicht, wenn es sich um kurzfristige Raten handelt, die sich nicht über mehr als 1 Jahr erstrecken oder der Zeitpunkt der Zahlung völlig unbestimmt ist. 3) Für die Apo-Gft wird nichts gesondert vereinbart: Liegt hier möglicherweise eine Schenkung bei unentgeltlicher Übertragung der Anteile vor? Annahme : Die Gewinne der EÜR- Rechnungen betragen durchschnittlich 500 TEUR (KTP) bei der APO-Gft200 TEUR? Danke im Voraus, Andreas Amberge
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