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Ermittlung Kapitalkonto bei EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG),Einheitstheorie beim Ausscheiden eines nahen Angehörigen aus einer Gesamthand

Freiberufler Vater nimmt im Jahr 2018 seinen Sohn mit in die Kanzlei auf. 40 % (unentgeltlich), 2019 steigt der Anteil auf 50 % (unentgeltlich). Auf den 01.01.2021 tritt der Vater aus der GbR aus und der Sohn zahlt dem Vater 250.000 € (beide vereinbaren, dass die Übergabe unentgeltlich ist). Da es sich ja um einen §-4-Abs.-3-Rechner handelt, ist nie ein Kapitalkonto oder Ähnliches geführt worden, auch bei Eintritt des Sohns nicht. Das Finanzamt bezweifelt die Unentgeltlichkeit und möchte eine Kapitalkontenentwicklung haben (Vater hatte den Betrieb 30 Jahre). Ist das zulässig? Gibt es dort eine Vermutung auf Unentgeltlichkeit? Eine Beweiserleichterung? Oder muss man für 30 Jahre rückwirkend eine Kapitalkontenentwicklung machen?
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