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Wechsel BVV,Steuerberater

Wir haben für unsere Kanzlei den folgenden Fall: Es handelt sich um eine Steuerberatungskanzlei die als PartG mbB mit 2 Partnern geführt wurde. Im Jahr 2021 ist ein Geschäftspartner verstorben. Die Anteile des verstorbenen Partners wurden entsprechend des Gesellschaftsvertrags auf den verbleibenden Partner übertragen und die Witwe des verstorbenen Partners hat eine Abfindung bekommen Bis zum Todeszeitpunkt wurde für die PartG mbB eine EÜR erstellt. Eine Schlussbilanz wurde nicht aufgestellt. Nach dem Tod des einen Geschäftspartners wurde die Kanzlei als Einzelunternehmen weitergeführt und ebenfalls der Gewinn per EÜR ermittelt. Das Finanzamt erkennt dieses Vorgehen jedoch nicht an und fordert den Übergang zum Betriebsvermögensvergleich. Muss in dem geschilderten Fall zwingend zum Betriebsvermögensverglich übergegangen werden oder gibt es eine Regelung, dass der Gewinn für beide Betriebe per EÜR ermittelt werden kann?
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