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Nachträgliche Einnahmen,§ 24 Nr. 2 EStG,Selbständige,unterrichtende Tätigkeit,VHS-Kurs

Unternehmerin S führte bisher eine selbständige Tätigkeit im Rahmen von Töpferkursen aus. Die Betriebseinnahmen lagen im Jahr 2020 nur noch bei 3.000 €, im Jahr 2021 bei 1.600 € auf Grund von Corona. S hat bisher immer eine Töpferwerkstatt und ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben berücksichtigt. In den letzten Jahren hat S für die Volkshochschule gearbeitet, Töpferkurse bei ihr in der Werkstatt haben nicht mehr stattgefunden. Zum 30.11.2022 wurde die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt. Die Töpferwerkstatt und das Arbeitszimmer werden im Jahr 2022 aus dem Betriebsvermögen entnommen und die Steuererleichterungen (FB 45.000 € und halber Steuersatz) in Anspruch genommen. Nun hat S von der VHS einen Honorarvertrag für 2023 erhalten, um noch einen letzten Kurs abzuhalten. Die Einnahmen belaufen sich auf ca. 1.000 €. Frage: • Wären die Einkünfte aus dem Jahr 2023 schädlich für die Betriebsaufgabe im Jahr 2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Steuererleichterungen?
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