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§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG,Übergangsbesteuerung

Folgende Frage stellt sich uns: Eine aus Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis A B C ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. A veräußert seinen Mitunternehmeranteil an D mit Wirkung zum 01.01.2022, 00:00 Uhr. Der Gewinn für 2021 beträgt laut Einnahmenüberschussrechnung 300.000 €. Im Kalender 2022 sind als Betriebseinnahmen aus dem Jahr 2021 (KV-Einnahmen) noch 100.000 € zugeflossen. Frage: In welchem Jahr muss der Übergangsgewinn von 100.000 € versteuert werden? Unseres Erachtens muss der Übergangsgewinn von 100.000 € im Kalenderjahr 2021 versteuert werden. Somit müssen im Kalenderjahr 2021 400.000 € versteuert werden.
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