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Abgrenzung,Gewerbe

Der Mandant führt eine Tätigkeit als Psychotherapeut in seiner Praxis aus. Er betreut dabei überwiegend PrivatpatientInnen. Meist handelt es sich um heilkundliche Leistungen, die gem. UStG steuerfrei sind. Dennoch werden in geringem Umfang auch umsatzsteuerpflichtige Coachingleistungen ausgeführt. Da in den letzten Jahren der Patientenbestand stark gestiegen ist, hat der Mandant angefangen, von Zeit zu Zeit TherapeutInnen anzustellen. Mittlerweile sind es bis zu 22 angestellte TherapeutInnen, die eigenverantwortlich die Therapiesitzungen durchführen. Bei Patientenaufnahme wird ein Erhebungsbogen von den PatientInnen ausgefüllt. Dieser Bogen wird anschließend von dem Mandanten gesichtet und der Therapieverlauf geplant. Im Anschluss wird der Erhebungsbogen vom Mandanten unterzeichnet. Im Anschluss wird die weitere Behandlung der PatientInnen an die angestellten TherapeutInnen weitergegeben. Diese führen eigenständig und eigenverantwortlich die weitere Behandlung durch. Unser Mandant steht zwar für Fragen der PatientInnen oder TherapeutInnen jederzeit zur Verfügung (dies wird auch nach außen kommuniziert), dennoch werden die Hauptleistungen nicht von ihm selbst durchgeführt. Fragen: 1. Führt die oben beschriebene Situation dazu, dass keine selbständige, sondern gewerbliche Tätigkeit vorliegt? 2. Falls in dieser Situation eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt: a) Wie müsste sich die Leistung des Mandanten ändern, um als selbständig qualifiziert zu werden? Inwieweit muss er eine leitende Funktion übernehmen? Und wie kann dies im Zweifel nachgewiesen werden? b) Reicht ein Behandlungsplan (wie oben beschrieben) für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit aus? Oder muss hier nachgewiesen werden, dass der Behandlungsverlauf regelmäßig mit den TherapeutInnen abgestimmt wird? c) Wie „viel“ muss der Mandant „mitleisten“, um seine Tätigkeit als selbständig zu qualifizieren, und wie können hier Nachweise aussehen? d) Der Mandant betreut weiterhin auch selbst PatientInnen. Angenommen, der oben genannte Sachverhalt führt zu einer gewerblichen Tätigkeit: Würde eine gemischte Leistung vorliegen, oder wird die Gesamtleistung als gewerblich qualifiziert? Ist eine eigenständige Buchführung für den gewerblichen und den selbständigen Teil ratsam?
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