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Grundstücksentnahme,Fehlerbeseitigung EÜR,§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG

Meine Mandantin - unbeschr. est.-pfl. Ärztin - hat privaten Grundbesitz und in den darauf befindlichen "Nebengelass" (leere Räume eines ehemaligen Steinmetzbetriebes) Lagerräume für ihre aufbewahrungspflichtigen Unterlagen - also Buchhaltung und ärztliche Akten - umgebaut und auch ein einen Büroraum. Die Kosten für den Umbau in 2003 i. H. v. 21.220€ wurden aktiviert, aber kein anteiliger Grund und Boden. Jetzt, mit der ESt-Veranlagung 2021 hat der Sachbearbeiter des FA den GruBo-Anteil mit 1€ nachaktiviert. Das ist m. E. nicht richtig, da es bei Entnahme des Grundstücks zu einer unverhältnismäßigen hohen ESt-Besteuerung führen würde. Meine Mandantin hat in 2021 besagtes Grundstück an ihren Sohn übertragen und sich einen Nießbrauch vorbehalten. Wie kann ich hier vorgehen, dass sich der steuerliche "Schaden" für meine Mandantin in Grenzen hält? Die Bescheide bis 2020 sind bestandskräftig. Das Mandat betreue ich seit VAZ 2017 und vom Vorberater gibt es nix mehr, da dieser damals verstorben ist und die Kanzlei aufgelöst wurde. In den Akten meiner Mandantin befindet sich ebenfalls nichts. Das FA hatte mir bei ÜB das AV zur Verfügung gestellt und da war kein Anteil GruBo drin und wir haben das einfach so weitergeführt.
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