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Jugendhilfe,Pflegegeld,steuerfrei

Der Mandant übernimmt laut geschlossenem Honorarvertrag mit einer gemeinnützigen GmbH folgenden Auftrag: „Der Auftragnehmer übernimmt in seinem Haushalt oder in einem sog. Projekt die Betreuung eines jungen Menschen. ... Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten richten sich nach dem individuellen Erziehungs- und Betreuungsumfang ... Der Auftragnehmer übt die Tätigkeit selbständig aus. Der Auftragnehmer wird die geschuldete Leistung mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen ... Er erhält dafür ein monatliches Honorar (zwischen 2–3 T€). Sachaufwendungen werden mit einem Aufwendungsersatz vergütet.“ Die Frage wäre, ob dieses Honorar steuerpflichtig ist oder folgende „Steuerbefreiungen“ in Frage kommen könnten: 1. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.10.2018 (IV C 3 – S 2342/07/0001 :138) 2. Entscheidung des BFH vom 14.7.2020, VIII R 27/18: „Zur Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern gezahlt werden“
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