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§§ 246,253 HGB,§ 161 Abs. 2 HGB,Verbindlichkeit ggü. ausgeschiedenem Gesellschafter

Mein Mandant ist ein Ingenieurbüro in der Form einer Kommanditgesellschaft als Familienunternehmen. Der Vater ist der Komplementär (90 % Anteil). Die Mutter ist Kommanditistin (10 % Anteil). Beide Kinder sind Arbeitnehmer in der KG. Es geht bei dieser Anfrage um das Eigenkapital des Komplementärs. Zum 01.01.2023 ist der Generationenwechsel erfolgt. Der Vater hat per Notarvertrag seinen Komplementäranteil auf die beiden Kinder hälftig übertragen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (unentgeltlich). Es erfolgt Buchwertfortführung. Ein Wert für die Übertragung oder für das Eigenkapital wurde im Notarvertrag nicht ausgewiesen. In der Zwischenzeit wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2022 aufgestellt aus der von der Gesellschaft selbst erstellten Buchhaltung. Der Vater hat in Absprache mit der Familie die Bankkonten der Gesellschaft bis auf 15.000 € geleert. Alles wurde ordnungsgemäß als Entnahme bei ihm verbucht. Die 15.000 € sollten das Startkapital für die Kinder für die ersten Kosten im Januar 2023 sein. So lief auch alles plangemäß ordentlich an. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde nun festgestellt, dass noch 120.000 € Forderungen zum 31.12.2022 offen waren, die bis jetzt auch alle eingegangen sind, und dass das Eigenkapital – Kapitalkonto des Vaters – über 100.000 € laut Jahresabschluss betragen hat. Die Familie ist jetzt der Meinung, dass sie keine 100.000 € an die Kinder schenken wollte, und die Kinder sind auch einverstanden und würden es gern zurückzahlen. Ist es möglich, das Eigenkapitalkonto des Vaters zum 31.12.2022 vor der Übertragung an die Kinder auf ein Verbindlichkeitskonto gegenüber dem Komplementär zum 31.12.2022 umzubuchen? Damit könnte im Jahr 2023 die Rückzahlung des Eigenkapitals des Vaters aus den noch eingehenden Forderungen neutral erfolgen. Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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