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§ 8 EStG,Nutzungsüberlassung

Eine freiberufliche Ärztin C arbeitet für einen Arzt A, der auch Mehrheitseigentümer einer Laborgemeinschaft (Ärzte A+B) ist. Hierfür erhält C ein Honorar von A und ein Fahrzeug von der Laborgemeinschaft gestellt. Zwischen A+B und C ist vereinbart, dass das Fahrzeug ausschl. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und betriebliche Fahrten genutzt werden darf. C erhält diese Vergütung von der LG A+B, weil sie versucht, ausschl. die Leistungen der LG A+B zu beziehen. Die Gestellung des Fahrzeugs stellt für die LG A+B Aufwand dar. Stellt dies dann bei C eine Honorareinnahme dar?
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