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§ 16 EStG,§ 6 Abs. 3 EStG,Übertragung einer Zahnarztpraxis

Das Zahnarztehepaar Herr und Frau K. (beide 69 Jahre alt und beide Zahnärzte) möchte seine Gemeinschaftspraxis an den Sohn C. übergeben. Das Arztehepaar hat eine eigene Immobilie von 1986, die aktuell einen gesamten Verkehrswert von 852 T€ hat. In dieser Immobilie wohnt das Ehepaar K. selbst. Darüber hinaus ist die Arztpraxis in dieser Immobilie (Anteil etwa 55 % Praxis und 45 % Wohnung). Die Buchwerte sind nahezu 0 € für den Betriebsvermögensanteil. Grundbuchlich ist das wohl nicht durch eine Abgeschlossenheitserklärung getrennt worden. Das Ehepaar hat zwei Söhne C. (34 Jahre) und O. (36 Jahre), jeweils noch ledig. Beide sind Ärzte, aber nur C. ist Zahnarzt, der die Praxis übernehmen möchte. C. möchte auch nicht in der Immobilie dauerhaft wohnen. Weiterhin ist unklar, ob vielleicht irgendwann ein neuer Standort in Frage kommt. Die Ehegatten sind sich einig, dass der O. nicht die Immobilie im Ganzen übernehmen und nicht an den Bruder C. vermieten soll. Nach den Präferenzen möchten sie die Immobilie ins Privatvermögen entnehmen und an ihren Sohn C. vermieten. Der C. möchte für 150 T€ noch neue Investitionen (Geräte usw.) für die neue Praxis tätigen. Problemstellungen/Fragen: 1. Wie können die steuerrechtlichen Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG vielleicht doch genutzt werden? Wesentliche Betriebsgrundlage wird übertragen. 2. Bei einer Entnahme zum Teilwert wird der gewöhnliche Steuersatz von 38 % zum Tragen kommen? Vielleicht noch Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG? 3. Wäre eine teilentgeltliche Lösung denkbar unter Buchwertfortführung möglich? Fußstapfentheorie? Schenkung der Praxis? 4. Was ist aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht die optimale Lösung? Betriebsvermögen generiert eine fünfjährige Behaltensfrist, oder? Den Kindern wurden innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Immobilienwerte von V+V-Objekten übertragen.
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