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§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,EÜR,Übergangsgewinnermittlung

Sachverhalt: Bei einer Tierarzt-GbR mit sieben Partnern scheidet über den Jahreswechsel ein Partner aus. Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn als Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Nach dem Gesellschaftsvertrag übernimmt der eintretende Gesellschafter das Kapital vollständig. Weiterhin sieht der Gesellschaftsvertrag ein festes Prozedere für die Bestimmung des Kaufpreises vor. – Der immaterielle Wert bestimmt sich nach dem Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre und für den materiellen Wert ist der Verkehrswert zu ermitteln. – Weiterhin nimmt der ausscheidende Gesellschafter am Gewinn bis zu seinem Ausscheiden teil. – Weiterhin ist auf den Ausscheidenszeitpunkt eine Schlussbilanz zu erstellen. Diese Regelung ist im Gesellschaftsvertrag unter dem Punkt „§ 29 Abfindung im Falle des Ausscheidens eines Partners“ festgelegt. Zwischen dem Steuerberater der Gesellschaft und dem Steuerberater des ausscheidenden Gesellschafters kommt es nun zu folgender Frage: Kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart der Gesellschaft? Gegenüber dem Finanzamt wird kein Gewinnermittlungsartwechsel angezeigt oder versteuert. Ist der Übergangsgewinn, der durch den Wechsel zur Bilanzierung auftritt, durch den ausscheidenden Gesellschafter zu versteuern? Aus Sicht des Ausscheidenden nein, da der Wechsel der Gewinnermittlung nur zur Ermittlung des Kaufpreises erfolgt ist, denn der eintretende Gesellschafter muss das vollständige Kapitalkonto übernehmen, was nur durch eine „pro-forma“-Bilanzierung möglich ist. Der Steuerberater der Gesellschafter der Gesellschaft versteuert den Übergangsgewinn bei dem Ausscheidenden als laufenden Gewinn, während der Steuerberater des Ausscheidenden den Kaufpreis als begünstigten Veräußerungsgewinn besteuert haben möchte. Die versteuerten Beträge (Übergangsgewinn in Höhe von 69 T€) sind dem Ausscheidenden nicht zugeflossen. Der Übergangsgewinn dient ausschließlich der Berechnung eines Kaufpreises, und ein tatsächlicher Wechsel der Gewinnermittlungsart hat nicht stattgefunden. Der Eintretende hat ja „nur“ das Kapitalkonto, das sich aus der Buchwertbilanz ergibt, übernommen. Es ist die Frage, von wem der Ausscheidende die Auszahlung des Übergangsgewinns verlangen kann, den er ja nach der Steuererklärung der Gesellschaft versteuert, aber nicht bekommen hat. Außerdem stellt sich auch die praktische Frage, wenn denn diese Besteuerung so vorgenommen werden müsste, wie denn diese ca. 69 T€ bei den anderen verbleibenden Gesellschaftern abgezogen werden sollen, damit durch den unterbliebenen Wechsel der Gewinnermittlungsart keine doppelte Besteuerung des Übergangsgewinns erfolgt. Ich bitte Sie um eine Einschätzung der „richtigen“ Vorgehensweise.
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