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Liebhaberei,Aufwand

K-C wird zusammen mit Ehemann seit 2017 zur ESt veranlagt. Sie befand sich 2017 bis Oktober 2022 in Ausbildung zur Psychotherapeutin für Kinder- u. Jugendpsychotherapie. Die Approbationsurkunde erhielt K-C im Okt. 2022. Arbeitnehmerin war sie zu Zeiten ihrer Ausbildung in den Jahren 2020, 2021, 2022. Ab Okt. 2022 erhielt sie eine Festanstellung. Während der Ausbildungszeit erhielt sie von einer Akademie für Psychotherapie Einnahmen für Patienten, welche K-C selbst therapierte. Die Abrechnungen erstellte die Akademie, K-C stellte keine Leistungen in Rechnung. Diese Einnahmen wurden seit 2017 als §-18er-ESTG freiberufliche Einkünfte deklariert, und zwar in Höhe: 2017 = –7.141 €, in 2018 = –3.731 €, in 2019 = +5.466 €, 2020 = +2.219 €, in 2021 = 5085 €. Die Bescheide sind seit 2019 unter Vorläufigkeit wegen diesbezüglicher Liebhaberei-Überprüfung gestellt. Diese Verluste resultieren aus überwiegend Fortbildungskosten und Reisekosen zur Akademie. Das FA prüft nun die Jahre ab 2017 hinsichtlich Vorliegens einer Liebhaberei und stellt einen umfangreichen Fragenkatalog. Fragen: 1. Handelst es sich bei den Einnahmen von der Akadamie mit Fremdabrechnung um selbständige Einkünfte nach § 18 EStG? 2. Stellen die Fortbildungskosten (Einzelvisonen, Supervisionen usw.) sowie die Reisekosten Betriebsausgaben zu § 18 EStG dar? 3. Liegt hinsichtlich der Einkünfte, § 18 EStG, um private Lebensführungskosten, also Liebhaberei? 4. Stellen diese Ausgaben Werbungskosten, § 19 EStG, oder sogar Sonderausgaben dar? 5. Wie kann die Einstufung zur Liebhaberei der deklarierten §18-EStG-Einnahmen und -Ausgaben verhindert werden? 6. Wie ist zu argumentieren, damit die deklarierten freiberuflichen Einkünfte als solche anerkannt bleiben?
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