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Unentgeltliche Übertragung,Veräußerung

Herr A ist Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit zwei Partnern. Herr A ist 59 Jahre alt. Er beabsichtigt, einen Teil seiner Beteiligung zu verkaufen. Der daraus resultierende Gewinn wäre nicht nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 und § 34 EStG begünstigt, da Herr A weiterhin Mehrheitsgesellschafter der Kanzlei bleibt. Herr A plant, den zu veräußernden Anteil seiner Frau zu schenken. Diese ist Arbeitnehmerin in der Kanzlei. Sie ist Volljuristin, aber nicht als Rechtsanwältin zugelassen. Um Gesellschafterin werden zu können, wird sie die Zulassung als Rechtsanwältin beantragen. Sodann schenkt Herr A seiner Frau die Anteile. Kurze Zeit danach veräußert Frau A die geschenkten Anteile an eine dritte Person. Frau A ist 60 Jahre alt. Nach dem Verkauf der Anteile wird Frau A die Bestellung als Rechtsanwältin zurückgeben. Frage: Kann Frau A die Begünstigungen gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 und § 34 EStG (Freibetrag und begünstigter Steuersatz) geltend machen? Liegt ein Fall des § 42 AO vor? Meines Erachtens sind die Begünstigungen zu gewähren. Mit Blick auf das Urteil des BFH vom 23.04.2021, IX R 8/20 liegt kein Fall von § 42 AO vor.
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