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§ 6b EStG,Bildung und Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG,Mitunternehmerbezogene Betrachtungsweise

Ich bitte um Ihre Hilfe zu folgender Frage: Aufgrund eines Arbeitszimmers, das von einem Freiberufler genutzt wird, wird ein Gewinn erzielt, weil das Objekt verkauft wurde. Der Gewinn aus dem 25%igen Anteil des Arbeitszimmers am Gesamtgebäude beträgt 50.000 €. Dieser Gewinn müsste mit einer §-6b-/§-6c-EStG Rücklage neutralisiert werden können. Damit besteht dann die Möglichkeit, entweder die Rücklage ratierlich aufzulösen mit der entsprechenden Verzinsung oder Reinvestition. Es müsste aber auch möglich sein, auf ein neu erworbenes Objekt, bei dem beispielsweise wieder ein Teil (40 %) als Büro genutzt wird, die Rücklage gewinnneutral zu übertragen. Liege ich da mit meinen Ansichten richtig? Wie sieht die Situation aus, wenn der Vater aus dem Verkauf seines Einfamilienhauses für den Bürobereich einen entsprechenden Gewinn (50.000 €) erzielt, der mit einer §-6b-Rücklage neutralisiert wird, und wenn das Ersatzobjekt, auf das dann eine Übertragung der §-6b-Rücklage erfolgen soll, in der Rechtsform einer GbR erworben wird. Der genauere Plan dazu sieht Folgendes vor: Das neue Objekt wird von einer GbR erworben, bei der der Vater zu 99,9 % und der Sohn zu 0,01 % beteiligt ist. Kann die §-6b-Rücklage vom Vater auf seinen GbR-Anteil an dem neuen Objekt übertragen werden? Der Veräußerungsgewinn resultiert sowohl aus dem Verkauf von Grund und Boden als auch aus dem Gebäude. Müssten diese Veräußerungsgewinne, die dann durch § 6b EStG aufgelöst werden, entsprechend separat ermittelt werden? Kann bei dem neuen Objekt, bei dem es wiederum eine Aufteilung Grund und Boden sowie Gebäude geben wird, die §-6b-Rücklage nur auf den Grundstücksanteil übertragen werden, so dass der anteilige Wert beim Gebäude im Hinblick auf die lAbschreibung nicht reduziert wird? Wenn dann zeitlich zwei bis drei Monate nach dem Erwerb der neuen Immobilie der Vater einen entsprechenden Anteil der Immobilie auf seinen Sohn überträgt, und zwar unter Nießbrauchsvorbehalt (der Höhe nach in dem Rahmen, der sich wegen dem Freibetrag von 400.000 € ergibt), bleibt ja aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs der Vater wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie und ist somit für den betrieblichen Gebäude-Anteil AfA berechtigt (3 % AfA)? Durch die Schenkung an den Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt ist der Vater zwar wirtschaftlicher Eigentümer, aber nicht mehr anteiliger zivilrechtlicher Eigentümer, und damit dürfte dann eigentlich unter der Annahme, die gesamten 99,99 % könnten auf den Sohn übertragen werden, kein steuerliches Betriebsvermögen an der Immobilie mehr vorliegen, sondern nur noch ein entsprechendes Nutzungsrecht (bilanzierbar? Aufnahme in ein Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 EStG?). Bei einem späteren Verkauf der Immobilie dürften beim Vater somit keine stillen Reserven mehr bestehen, die zu versteuern sind. Liege ich da richtig oder wie ist hier die genaue steuerrechtliche Situation?
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