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nicht abziehbare BA,Bewirtungskosten

Folgendes Problem bei einem Mandanten, der Anwalt ist und in einer Anwaltskanzlei als Partner auftritt: Unser Mandant verauslagt für Reisen i.S. des Deutschen Anwaltsvereins vorab die Kosten für Bewirtung, Fahrten etc. Im Anschluss an die Reise schreibt er dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer für die ihm entstandenen Nettokosten. Hauptsächlich ist nun unser Problem die Verbuchung der Bewirtungskosten, da hier die 30 % nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten in Verbindung mit der Erstattung durch den DAV ein große Rolle spielen. Bei uns wird das wie folgt gebucht: Kosten als Betriebsausgabe zu 70 % mit VSt-Abzug 100 % Trinkgeld als Betriebsausgabe zu 70 % ohne VSt-Abzug Abrechnung an DAV mit 19 % USt und 100 % Erstattung der Bewirtungskosten als Betriebseinnahme Somit entstehen zum einen zusätzliche Betriebsausgaben, die nicht erstattet werden (Trinkgeld), und zusätzliche Betriebseinnahmen durch die Abgrenzung der 30 % nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten. Beispiel: Bewirtungskosten netto 100 € (65 % Essen, 35 % Getränke) davon 7 % VoSt von 65 € = 4,55 € davon 19 % VoSt von 35 € = 6,65 € gesamt VoSt = 11,20 € Trinkgeld 20 € ohne VoSt Abrechnung mit DAV: 100 € zzgl. USt = 119 € Bewirtungskosten als Betriebsausgabe nur 84 € (100 € + 20 € x 70 %) Erstattungsüberhang (zu versteuernde Betriebseinnahme) 16 € durch Abr. DAV USt durchlaufender Posten (VSt-Abzug = 11,20 €, USt-Zahlung = 19,00 €) Es entstehen i. d. R. Erstattungsüberhänge, die aktuell als Betriebseinnahme versteuert werden und dies auch müssen, siehe Anhang. Eventuell ist darüber nachzudenken, ob sich Herr K die Bewirtungskosten direkt nur mit 70 % erstatten lässt, dann ist auch nur USt der 70 % abzuführen, aber 100 % VSt. Das Ganze gleicht sich zwischen Kosten und Erstattung dann aus, und das Trinkgeld ist zusätzlich noch abziehbar i. H. v. 70 %. Hier ist aber sicherlich eine Vereinbarung schriftlich zu treffen mit dem DAV und Herr K würde dann auch auf 30 % der Kosten privat sitzen bleiben, denn steuerlich würden das definitiv ja keine 30 % ausmachen, die dann weniger als Steuer zu zahlen sind. Es stellt sich zudem auch die Frage, ob es möglich ist, diese Kosten als eine Art „durchlaufender Posten“ zu betrachten. Es ist zusätzlich die Überlegung, ob die Abbildung über den Anwalt selbst in Form von einem eigenen „Unternehmen“ (selbständige Tätigkeit) sinnvoller wäre, so dass die Abrechnungen ggf. auch ohne Umsatzsteuer erfolgen könnten (die Grenze der Kleinunternehmer-Regelung würde u.E. nicht überschritten werden). Wir bitten um Analyse des Sachverhalts und Rückmeldung, wie die korrekte Verbuchung sowie die Besteuerung zu handhaben sind. Wir bitten ebenfalls um Analyse, ob die Darstellung in der PartG mbB korrekt ist oder ob die Einnahmen sowie die Ausgaben für die Reisekosten i. S. des DAV als Sonderbetriebsvermögen bzw. als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu werten sind.
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