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RA-Kanzlei Vereinnahmung Honorarforderung,Auswirkungen der Rückzahlung von Honoraren,Anfechtung durch Insolvenzverwalter,Folgen

Eine Anwaltskanzlei, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, hatte im Jahr 2021 einen Zufluss einer Einnahme für eine erbrachte Leistung. Der Leistungsnehmer musste im Folgejahr Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter fordert die im Jahr 2021 geleistete Zahlung vollständig zurück. Rechtlich ist noch nicht geklärt, ob die Rückforderung erfolgreich sein wird. Frage: 1. Ist der Zufluss im Jahr 2021 von der Anwaltskanzlei als Umsatz zu erfassen? 2. Wie wirkt sich eine mögliche Rückzahlung des Honorars in den Folgejahren aus?
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