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Einkommensteuer,Einkunftsart,Architekt

Unsere Mandantin M verfügt über ein abgeschlossenes Architektur-Studium (Master of Arts, M.A. in Architektur). Die M arbeitete mehrere Jahre in einem Architekturbüro und möchte sich nun selbständig machen. Wegen der hohen Kosten der Berufsversicherung, Kammerbeiträge etc. hat die M bisher keine Zulassung als Architektin veranlasst. Dies ist auch zunächst nicht geplant. Die M macht sich nun mit einem Einzelunternehmen selbständig, mit welchem sie für Bauunternehmen und andere Kunden ein Dienstleistungs-Paket anbietet. Insbesondere handelt es sich hier um Bau-Betreuung, Koordination und Service-Tätigkeiten. Es ist von der M geplant, später die Registrierung/Zulassung zur Architektin zu beantragen. Insofern wird das Unternehmen eindeutig später zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. § 18 EStG werden, da die M den Katalogberuf Architektin ausübt. Unsere Fachfragen: Kann aufgrund der beruflichen Bildung der M bzw. aufgrund deren Studienabschlusses schon jetzt die beratende/koordinierende Tätigkeit als selbständige Tätigkeit i.S. § 18 EStG erfasst werden? Falls ja, bedürfte es später keines Wechsels in der steuerlichen Einstufung, und die Gründungsprozesse würden sich auch etwas vereinfachen. Oder lässt sich eine Einstufung des Unternehmens als Gewerbebetrieb im Moment nicht vermeiden? Dann wäre eine Gewerbeanmeldung anzuraten.
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