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Betriebsveräußerung,Gewährleistung,§ 18 Abs. 3 EStG

Zahnarzt A verkauft seine Praxis an Zahnarzt B. Der Kaufpreis wird in Raten gezahlt. Nach der Übergabe der Praxis kommt ein alter Patient von Zahnarzt A und macht einen Mangel geltend. Zahnarzt B übernimmt die Behandlung, die er jedoch gegenüber dem Patienten nicht abrechnen darf. In Höhe der Behandlungskosten kürzt Zahnarzt B die letzte an Zahnarzt A zu zahlende Kaufpreisrate. Handelt es sich bei dieser Kürzung um eine im Rahmen der Schlussbilanz zu erfassende „Gewährleistungs“-Rückstellung (Reduzierung laufendes Ergebnis) oder liegt hier eine Kaufpreisminderung vor (Reduzierung des Veräußerungsgewinns)?
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