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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG,§ 15 Abs. 2 EStG,H 15.6 EStH,Betrieb einer PV-Anlage

Sachverhalt: Die Eheleute A und B betreiben als Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis (GbR) an der sie zu jeweils 50% beteiligt sind. Im Gebäude der Ehefrau befindet sich die Praxis im Erdgeschoss ( 51 % ). Die privaten Wohnräume befinden sich im Obergeschoss ( 49% ). Alle Praxisräume gehören zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen der Ehefrau in der Gemeinschaftspraxis. Die Ehefrau hat die Räume an die Gemeinschaftspraxis vermietet. Der Ehemann errichtet im Herbst 2023 auf der Dachfläche des Gebäudes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer Leistung von 30 kWp. Die erzeugte Strommenge wird verwendet für die Praxis und für den Wohnbereich. Ein evtl. Stromüberschuss wird in das Stromnetz eingespeist. Ertragsteuerliche Beurteilung: Die PV-Anlage ist auf einem "sonstigen Gebäude" installiert, das zu Wohnzwecken (49%) und zu gewerblichen Zwecken (51%) genutzt wird. Die PV-Anlage ist bis zu 30 kWp begünstigt.(Bis zu 15kWp je Wohneinheit und Gewerbeeinheit.) Evtl. Einnahmen aus Stromverkäufen unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht. Bei der PV-Anlage handelt es sich nicht um Sonderbetriebsvermögen des Ehemannes im Rahmen der Gemeinschaftspraxis. Die Gemeinschaftspraxis bezieht nicht ausschließlich den Strom aus der PV-Anlage, sondern bezieht auch Strom vom Stromversorger. Die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis sind weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine gewerbliche Infizierung der Einkünfte ist nicht gegeben. Keine Anwendung der " Abfärbe-Theorie". Von den Kosten der PV-Anlage (Abschreibung, Versicherung, Wartung) können in der Gemeinschaftspraxis die Kosten abgesetzt werden, die auf die Praxis anteilig entfallen. Umsatzsteuerlich kann der Ehemann die Kleinunternehmer-Regelung § 19 USTG wählen, soweit sein Umsatz 22.000,00 Euro nicht übersteigt. Bitte prüfen Sie, ob die Rechtsauffassung zutreffend ist, die PV-Anlage gehört nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis und die Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis werden nicht gewerblich durch die Stromerzeugung infiziert. Vielen Dank im voraus für die Bearbeitung. .
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