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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG,§§ 16,18 EStG,Wiederaufnahme einer freiberuflichen Betätigung

Mein Mandant war bis zum 30.06.2019 als Gesellschafter einer Pferdeklinik GbR freiberuflich tätig. Diese Tätigkeit umfasste neben der typischen klinischen Tätigkeit auch nachmittags eine sogenannte Pferdefahrpraxis, bei der die Tierärzte außerhalb der Klinik Pferde bei ihren Besitzern/Ställen vor Ort behandelten. Mit Wirkung zum 01.07.2019 verkauften die Gesellschafter im Rahmen eines Asset-Deals alle Vermögensgegenstände an eine Investorengruppe. Die Tierärzte wandten auf den Veräußerungsgewinn den ermäßigten Steuersatz an. Die Immobilie war gemietet (von den Ehefrauen) und wurde von der Investorengruppe ebenfalls angemietet. Die Tierärzte waren ab Verkauf angestellte Tierärzte und Geschäftsführer der Klinik-GmbH. Zum 30.06.2023 endete das Beschäftigungsverhältnis eines der Tierärzte/Geschäftsführer mit einem Streit. Dieser Tierarzt begann eine neue Selbstständigkeit als freiberuflicher Tierarzt von seinem privaten Wohnsitz aus. Er betreibt von dort aus eine Pferdefahrpraxis. Die Klinik wird weiterhin von der Investorengruppe betrieben (Vermieter weiterhin Ehefrauen). Die Klinik befindet sich in der Nähe (10 km) des Wohnhauses. Es ist davon auszugehen, dass der Tierarzt mit einem Teil seines alten Kundenstamms wieder Geschäftsbeziehungen aufnehmen wird und auch mehr als 10 % des alten Umsatzes erzielen wird. Die Frage ist, ob die neue Tätigkeit dazu führt, dass im Nachhinein der ermäßigte Steuersatz versagt werden wird, da er nicht endgültig aufgehört hat? Nach meinem Verständnis hat eine Betriebsaufgabe stattgefunden, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Kundenstamm und auch Klinikvermietung) an den Investor endgültig übergeben wurden. Es wurde auch gegen keine Konkurrenzschutzklausel verstoßen. BFH-Urteile v. 23.7.1997 – IV R 36/95 und BFH v. 21.8.2018 – VIII R 2/15 habe ich gelesen, finde diese aber nicht übertragbar, weil im vorliegenden Fall eine tatsächliche Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit mit allen erforderlichen Voraussetzungen stattgefunden hat.
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