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Praxisveräußerung,Veräußerungsgewinn,Eigenkapital,§ 18 Abs. 3 EStG

Freiberufler verkauft seine Arztpraxis demnach liegen Einkünfte gem. §18 (3) vor. Nun stellt sich die Frage wie genau der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist. Der Freiberufler ermittelt seinen Gewinn grundsätzlich nach EÜR. Demnach entsteht ein variables Kapitalkonto. Im Zuge der Veräußerung hat der Freiberufler zwingend eine Bilanz zu erstellen. Das angesprochene Kapitalkonto im Zuge der EÜR stellt in der Bilanz somit das Eigenkapital dar. Uns stellt sich nun die Frage, in wie weit das Eigenkapital den Veräußerungserlös mindert.
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