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Aufwand,Miete

Die natürlichen Person A, B, C sind jeweils als Berufsbetreuer tätig und erzielen Einkünfte nach § 18 EStG. Aus Effizienzgründen haben sie ein gemeinsames Betreuungsbüro in der Rechtsform einer GbR gegründet. Es handelt sich um eine reine Kostengemeinschaft. Die Kostengemeinschaft ermittelt Ihren Gewinn nach § 4 III EStG. Es erfolgt eine gemeinsame Anmietung der Räumlichkeiten. Gemeinsam genutzte Wirtschaftsgüter werden ebenfalls von dieser angeschafft. C will nun zum 31.12.2023 aus der Kostengemeinschaft zum Buchwert ausscheiden. Da der Mietvertrag über 10 Jahre abgeschlossen wurde und zum Stichtag 31.12.2023 noch 6 Jahre läuft, soll C eine Abstandszahlung für die noch künftig anfallenden Mietzahlungen an die Kostengemeinschaft leisten. Frage: Wäre die Abstandszahlung aufgrund § 11 EStG im Zeitpunkt der Zahlung durch C gleichmäßig auf die verbleibende Mietdauer zu verteilen? Bei der Kostengemeinschaft als Betriebseinnahme verteilt auf 6 Jahre und bei C als nachträgliche Betriebsausgaben (§ 24 EStG) über 6 Jahre?
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