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Ehrenamtsfreibetrag,§ 3 Nr. 26a EStG

Grundlagen-Infos: – gemeinnütziger Verein – ordnungsgemäße Satzung – Satzungszweck: Förderung des Tierschutzes – Betrieb eines Tierheimes für Katzen mit angestellter Tierärztin in Teilzeit im eigenen Gebäude, Unterhaltung von Pflegestellen für Katzen, Durchführung von Kastrations-Aktionen bei wildlebenden Katzen-Populationen etc. – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Es bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pflegestellen und dem Verein über Entgelte oder zu erbringende Tätigkeiten. – Es bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen sonstigen ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern und dem Verein über Entgelte oder zu erbringende Tätigkeiten. Fragen: Ist es möglich, neben der Erstattung von Aufwendungen (z.B. Futter und Streu der Pflegestellen, Fahrtkosten mit 30 ct/km gemäß km-Aufstellung (für Kastrations-Aktionen von wildlebenden Katzen-Populationen oder Tierarzt-Fahrten oder Fahrten zum Katzenhaus für die (ehrenamtliche) Versorgung der dort lebenden Katzen) zusätzlich den ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern die Ehrenamtspauschale auszuzahlen? Also ganz generell geht es um die Frage, ob mit der Ehrenamtspauschale „nur“ die Tätigkeit (also die geleistete Arbeit) gewürdigt und „vergütet“ wird, oder ob mit der Ehrenamtspauschale auch alle mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen des jeweiligen Vereinsmitglieds abgegolten sind. Beispiel 1: Die Eheleute Bernhard und Bianca, beide sind Mitglied im Verein, sind die Pflegestelle A. Sie haben durchschnittlich 6 Katzen und unregelmäßig zusätzlich 5–10 Kitten in Pflege. Bernhard und Bianca rechnen für das 1. Halbjahr 2023 im Juli 2023 die aufgelaufenen Futter-/Streu- und Tierarztkosten in Höhe von rund 1.300 € mit dem Verein ab und erhalten eine Erstattung der Aufwendungen per Überweisung. Für das 2. Halbjahr 2023 wird die Abrechnung im Dezember 2023 erfolgen. Jeder von ihnen wendet mehrere Stunden täglich für die Versorgung der Pflegekatzen auf. Hierunter fallen u.a. folgende Tätigkeiten: – die Fütterung von Katzenbabys alle zwei Stunden (Tag und Nacht) – die Pflege/Versorgung von kranken/verletzten/operierten Katzen – die soziale Integration von vernachlässigten Katzen in Familien oder die vorhandene Katzengruppe (auch zur Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeiten) – das Aufsuchen, die Kontrolle und die Betreuung/Beratung der Personen, die neu vermittelte Katzen übernommen haben – Tierarztbesuche (zwecks Impfung, Wundversorgung, Operation etc.) Zum Jahresende geben Bernhard und Bianca beim Verein jeweils ein Schreiben ab mit der Angabe, in welchen Umfang (Bianca 1.000 h, Bernhard 650 h) sie mit der Katzenversorgung beschäftigt waren und bitten jeweils um Zahlung der Ehrenamtspauschale. Ist es möglich und statthaft, Bernhard und Bianca für die Tätigkeit die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 €, in dem Fall also insgesamt 1.680 €, auszuzahlen? Beispiel 2: Das Vereinsmitglied Tom fährt 3 mal pro Woche für 3 h zum Katzenhaus und versorgt die dort lebenden (und auf Vermittlung wartenden) Katzen mit Futter/Streu und Streicheleinheiten und beteiligt sich an allen weiteren, mit der Versorgung der dort lebenden Katzen anfallenden Arbeiten. Des Weiteren fährt Tom 2mal pro Woche zu Orten mit wildlebenden Katzenpopulationen, um a) diese Katzen mit Futter zu versorgen und b) die Katzen bei Bedarf einzufangen und zur Kastration/Sterilisation zum Tierarzt zu verbringen (und auch wieder zurück). Tom reicht zum Jahresende 2023 eine Aufstellung über die gefahrenen km ein (3.500 km) und bittet um Erstattung der km-Aufwendungen in Höhe von 30 ct/km. Der Verein überweist Tom 1.050 € hierfür. Tom reicht zum Jahresende 2023 eine zusätzliche Aufstellung über die geleistete Tätigkeit im Katzenhaus und bei den Fütterungen/Einfangaktionen/Tierarztbesuchen ein (insgesamt 630 h) und bittet um Auszahlung der Ehrenamtspauschale. Ist es möglich und statthaft, dem ehrenamtlich tätigen Tom für die Tätigkeit die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € auszuzahlen?
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