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unechte Realteilung,Sperrfristverletzung bei unechter Realteilung,Zurechnung stiller Reserven

Wir begleiten eine 3-gliedrige Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Gesellschafter C möchte nun aus der Gesellschaft ausscheiden. Er war am Vermögen der Gesellschaft mit nur 1 % beteiligt, erhielt aber aufgrund seiner Arbeitsleistung bisher 1/3 der Gewinnanteile auf seinem Kapitalkonto gutgeschrieben. Die Gesellschafter sind sich einig, dass der gemeinsam erwirtschaftete Bankbestand zu 1/3 an den Gesellschafter C ausgekehrt werden sollte und dass er auch die von ihm betreuten Mandanten, die mit ihm gehen wollen „mitnehmen“ darf. Das zum Ausscheidungszeitpunkt ermittelte Kapitalkonto von C (Erstellung einer Aufgabebilanz auf den Ausscheidezeitpunkt mit Buchwerten) weist einen Stand von 100.000,00 EUR aus, das auf ihn enfallende anteilige Bankguthaben einen Stand von 120.000,00 EUR. Der von ihm mitgenommene Mandantenstamm hätte einen nach berufsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Wert von 300.000,00 EUR. Da der Mandantenstamm selbst geschaffen wurde, beträgt der Buchwert des Mandantenstammes 0,00 EUR. Die 300.000 € wären also stille Reserven. Da er jedoch als Rechtsanwalt weiter praktizieren möchte, wäre die Besteuerung der stillen Reserven auch noch seinem Ausscheiden sichergestellt. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich beim Ausscheiden des Gesellschafters C? Liegt ein Fall der unechten Realteilung vor, denn die Gesellschaft wird von A und B weitergeführt? Für den Gesellschafter C würden wir einen Aufgabegewinn dergestalt ermitteln, dass wir das Bankguthaben mit 120.000,00 EUR abzüglich des Kapitalkontos von 100.000,00 EUR, also 20.000,00 EUR Ausscheidegewinn aus der GbR, bei ihm versteuern würden. C hat die für die steuerliche Privilegierung maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht. Den Gewinn würden wir als laufenden steuerpflichtigen Gewinn von C deklarieren. Der ausscheidende Gesellschafter C möchte zusammen mit seinem mitgenommenen Mandantenstamm unmittelbar nach dem Ausstieg in eine neue Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft einsteigen. Liegt hier eine schädliche Verwertung des Mandantenstammes innerhalb der Sperrfrist vor? Muss er damit rechnen, dass der fiktive Wert des Mandantenstammes von 300.000,00 EUR auch noch zusätzlich von ihm als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist? Was wäre, wenn er zunächst als Einzelkanzlei mit diesem Mandantenstammen weiterarbeiten würde, bis die Sperrfrist abgelaufen wäre? Käme es dann auch zur rückwirkenden Aufdeckung der im Mandantenstamm ruhenden stillen Reserven? Was wäre, wenn er den Mandantenstamm in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der neuen Partnerschaftsgesellschaft zurückbehalten würde, also seine Mandanten nicht in das Gesamthandsvermögen der neuen Partnerschaftsgesellschaft eingebracht wird, sondern quasi an die neue Partnerschaftsgesellschaft (entgeltlich oder unentgeltlich) überlässt? Wie sehen Sie die Rechtslage? Hat der Einstieg von Gesellschafter C in die neue Partnerschaftsgesellschaft und eine etwaige Aufdeckung der stillen Reserven im Mandantenstammen auch negative Folgen für die in der alten Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter A und B? Könnte man vereinbaren, dass – sollte der Vorgang im Nachhinein zu steuererhöhenden Belastungen führen – diese allein von C zu tragen sind? Und wäre das auch steuerlich anzuerkennen?
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