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§ 4 II EStG,Verfahrensrecht,§§ 172 ff. AO

Für unseren bilanzierenden Mandanten wurde der Jahresabschluss 2016 aufgestellt. Hierin sind Umsatzerlöse doppelt erfasst. Einmal als Buchung „Forderung an Umsatzerlöse“ und ein weiteres Mal bei Zahlungseingang „Bank an Umsatzerlöse“. Der Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurde am 03.01.2018 mit den doppelten Umsatzerlösen erlassen. Bis dato ist Bestandskraft eingetreten, da werde ein Vorbehalt der Nachprüfung, noch eine sonstige vorläufige Steuerfestsetzung im vorgenannten Bescheid aufgenommen wurde. Die doppelte Erfassung der Umsatzerlöse stellt handelsrechtlich eine Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dar (Realisationsprinzip n. § 252 I Nr. 4 2. HS HGB). Die Bilanz 2017, wie auch die dazugehörige Steuerfestsetzung ist ebenso bereits bestandskräftig. Ist eine rückwirkende Änderung nach den Vorschriften der AO möglich?
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