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§ 268 AO,Aufteilungsbescheide

Sachverhalt:Mandant (M) wird zusammen zur ESt veranlagt. Die Ehefrau (EF) befindet sich (seit 2014) in einem Insolvenzverfahren (noch nicht abgeschlossen). Der Ehemann (EM) erzielt neben Renteneinkünften (seit 2009 aus der gesetzlichen RV) noch Einkünfte aus V+V, für welche er für den VAZ 2017 21.000 € an Vorauszahlungen geleistet hat. EF erzielt nur Renteneinkünfte (seit 2014 aus der gesetzlichen RV). Auf Grundlage der ESt-Erklärung 2017 steht M insgesamt ein Erstattungsanspruch von 15.000 € zu.EF hat die Vorauszahlungen auf die Steuernummer der Zusammenveranlagung geleistet und ohne ausdrückliche Absichtsbeurkundung, jedoch von seinem eigenen Konto, nicht von einem gemeinsamen Konto. Aufgrund einer Nachfrage beim zuständigen FA sehen diese die Zahlung, da ohne Absichtsbeurkundung getroffen, als auf Rechnung beider Ehegatten geleistet.Aufgrund eines Antrags auf Herabsetzung der ESt-VZ 2018 ergab sich Folgendes: Die ESt-VZ 2018 wurden herabgesetzt. Der Erstattungsanspruch wurde hälftig M ausbezahlt und hälftig der Insolvenzverwalterin der EF für die Insolvenzmasse ausbezahlt.Somit ist, auch aufgrund einer Nachfrage beim FA, anzunehmen, dass mit der voraussichtlichen Erstattung 2017 ebenso verfahren wird. Unseres Erachtens nicht zulässig, da EM die VZ für seine Einkünfte (V+V) und eindeutig und nachweisbar von seinem Konto geleistet hat. Nach unserer Berechnung der Aufteilung nach § 37 AO und §§ 268 ff. AO steht EM 100 % der Erstattung zu.Fragen:1) Wie ist die Einschätzung des FA zu beurteilen, dass die Vorauszahlungen auf Rechnung beider Ehegatten geleistet wurden?2) Mit welchen Mitteln kann vor Bekanntgabe des Bescheides gegen eine unzutreffende Aufteilung der Vorauszahlungen vorgegangen werden?3) Mit welchen Mitteln kann nach Bekanntgabe des Bescheides gegen eine ggf. falsche Aufteilung der Steuererstattung (Annahme: 50/50) vorgegangen werden?
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