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Korrekturvorschrift,neue Tatsachen

Sachverhalt:Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat im Jahr 2014 ein Haus von den Eltern geschenkt bekommen. Die Eltern hatten das Haus selbst im Jahr 2010 gekauft und vermietet. Das Haus wurde aufgrund von Renovierungsstau ab Ende 2014 renoviert. Für die Jahre 2014 und 2015 wurden ca. 80.000 EUR Werbungskosten V+V geltend gemacht. Es wurden alle Belege mit der Steuererklärung eingereicht. Die Bescheide wurden ohne Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt erlassen. Im Januar 2019 wurde die Steuererklärung 2016 eingereicht. Auch hier wurden alle Belege mit eingereicht. Die restlichen Renovierungskosten betrugen ca. 40.000 EUR. Es wurde ca. 20 Rechnungen von sechs verschiedenen Handwerkern eingereicht. Versehentlich hat der Dachdecker als Betreff Wintergarten geschrieben. Dies war ein Fehler, da kein Wintergarten erstellt wurde. Insgesamt hat die Finanzverwaltung von Januar bis Juni 2019 drei Anfragen gestellt und möchte immer wieder die Belege aus dem Jahr 2015 vorgelegt bekommen. Die Belege/Handwerkerrechnungen aus dem Jahr 2015 sind nicht mehr auffindbar. Für den Steuerpflichtigen stellt dies eine „Willkür“ dar. Die Anforderung der Rechnungsbelege aus dem Jahr 2015 ist sehr umständlich und zum Teil nicht mehr möglich (Insolvenz). Argument des Steuerpflichtigen: Die Belege haben der Finanzverwaltung vorgelegen.Im zweiten Schreiben der Finanzverwaltung bot diese einen 50-%-Abzug der Werbungskosten an. Die Finanzverwaltung will demnach nicht alle Werbungskosten anerkennen und die Kosten den Herstellungskosten zuordnen (AfA 2 %). Ein Schreiben des Dachdeckers mit der Korrektur des Betreffs wurde der Finanzverwaltung ohne Wirkung eingereicht.Frage:Kann die Finanzverwaltung die bestandskräftigen Bescheide 2014 und 2015 abändern?Sieht die Finanzverwaltung neue Tatsachen, obwohl alle Belege in den Jahren 2014 und 2015 vorgelegen haben?Kann die Finanzverwaltung darauf bestehen, die Belege 2015 zu beschaffen, obwohl die Belege vollständig bei der Finanzverwaltung eingereicht wurden?Bei den Renovierungskosten haben wir wie folgt argumentiert:Durch die Renovierungen wurde der Standard der Wohnung des Hauses nicht gehoben. Es wurden lediglich notwendige Renovierungen durchgeführt. Selbst bei einer Anhebung des Wohnkomforts, der hier nicht vorliegt, geht der Schmidt-Kommentar zu § 6 EStG Rz. 188 von Renovierungsleistungen aus, die als direkt abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Sollten Sie eine Kopie der Kommentierung oder entsprechende Urteile benötigen, kann ich diese gerne nachreichen. Ich gehe daher davon aus, dass die bereits eingereichten Rechnungen aus dem Jahr 2015 nicht nochmal vorgelegt werden müssen.Welche Argumente können wir noch vorbringen?Wir werden, wie in der letzten Anfrage der Finanzverwaltung gefordert, Bilder des Objekts mit einreichen. Daraus ist erkennbar kein Wintergarten entstanden. Ist damit die rückwirkende Änderung für das Jahr 2015 vom Tisch?
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