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Umsatzsteuerfestsetzung,GmbH & Co. KG,Gemeinsamer Antrag Organträger und Organ

Rechtsfrage:Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Organträger – einer Einzelfirma – und dem Organ – einer GmbH & Co. KG – sind gegeben. Die Voraussetzungen der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind gegeben. Alle Eingliederungsvoraussetzungen sind mit 100 % erfüllt.Für die Umsatzsteuerfestsetzungen des Organs wurde für die Jahre 2010 ff. ein Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen gestellt. Hier sind alle Jahre ab 2010 noch änderbar. Beim Organträger sind jedoch nur die Jahre 2014 ff. noch änderbar – hier sind die Jahre 2010 bis 2013 bereits festsetzungsverjährt.Das FA besteht jedoch unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 26.05.2017 – III C 2 – S 7105/15/10002 für die Jahre vor dem 01.01.2019 auf einen gemeinsamen Antrag der am Organkreis Beteiligten und macht als weitere Voraussetzung zur Anwendung der neueren Rechtsprechung die Änderbarkeit der Steuerfestsetzungen beim Organ und Organträger zur Voraussetzung. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird jedoch die umsatzsteuerliche Organschaft begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – so BFH-Urteil vom 29.10.2018, XI R 74/07, BStBl. II 2009, 256. Die umsatzsteuerliche Organschaft stellt kein Wunschkonzert dar – ein Wahlrecht gibt es nicht. Konkrete Rechtsfrage für die in der Vergangenheit vom FA nicht erkannte Umsatzsteuerorganschaft:Erstens: Ist ao-rechtlich ein gemeinsamer Antrag der beiden Steuerpflichtigen (Organträger und Organ) notwendig?Zweitens: Schließt die Festsetzungsverjährung beim Organträger – gegeben für die Jahre 2010 bis 2013 – eine Änderbarkeit der Steuerfestsetzungen beim Organ aus?Sollten Sie noch Rückfragen haben, bitte ich um Ihre Rückäußerung.
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